Häufig gestellte Fragen
Zum Ausfüllen einer PatientInnenverfügung
1. Wer verfasst eine PatientInnenverfügung?
PatientInnenverfügungen verfassen Menschen, die sich mit dem Thema Sterben und Tod auseinandersetzen und denen es ein Anliegen ist, in diesen wichtigen Fragen Entscheidungen schriftlich festzuhalten.
Immer häufiger leben Menschen nicht in traditionellen Familienstrukturen. Angehörige sind dann unter Umständen nicht die eigentlichen Bezugspersonen. Mit einer Patientenverfügung kann klar festgehalten werden, wer wie und unter welchen Bedingungen in die Entscheidung einbezogen werden soll.
2. Was braucht eine korrekte, "gute" PatientInnenverfügung?
Sie muss den Namen einer Bezugsperson enthalten und sollte regelmässig aktualisiert werden. Unterschrift und Datum sind ebenfalls unabdingbar. Inhaltlich muss klar daraus hervorgehen, ob alle medizinischen Massnahmen ausgeschöpft werden sollen, wo Einschränkungen gewünscht sind und wie der Umgang mit Schmerzmitteln zu regeln ist.
3. Müssen alle Punkte in der PatientInnenverfügung ausgefüllt werden?
Nein. Wesentlich ist aber, dass man sich entscheidet, in welchem Umfang und allenfalls welche lebenserhaltenden Massnahmen man in Anspruch nehmen möchte. Auch den Einsatz von Schmerzmitteln gilt es festzulegen. Ferner müssen Bezugspersonen benannt werden und es muss angegeben werden, ob man im Todesfall mit einer Organspende einverstanden ist oder nicht. Das Ausfüllen aller weiteren Punkte (z.B. Wünsche etc.) hilft den Hinterbliebenen und macht wichtige Aussagen über den Lebensplan eines Menschen.
Einsatz einer Patientinnenverfügung
4. Wann kommt eine PatientInnenverfügung zum Einsatz?
Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn Menschen durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äussern – also urteilsunfähig sind. Dann müssen andere darüber entscheiden, ob lebenserhaltende Massnahmen angefangen, eingestellt oder fortgeführt werden sollen. Erst wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich der Zustand nach allem Ermessen nicht verbessern und die Urteilsfähigkeit irreversibel verloren ist, tritt die PatientInnenverfügung in Kraft. Liegt keine solche vor, gilt der Grundsatz: „Im Zweifelsfall für das Leben“.
5. Wer kann meine PatientInnenverfügung über die Hotline abrufen?
Personen, an welche die PatientInnenverfügung weitergeleitet wird, werden vom SRK Kanton Zürich immer vorgängig verifiziert. In der Praxis sind es meist Spitäler, Hausärzte oder die in der PatientInnenverfügung angegebenen Bezugspersonen, welche die Verfügung verlangen.
6. Angenommen, ich möchte in der Situation dann doch anders entscheiden?
Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Tragen, wenn sich der Betroffene oder die Betroffene selbst nicht mehr äussern kann und aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass sich dieser Zustand nicht mehr ändern wird. Solange sich jemand – urteilsfähig –
selbst äussern kann, gilt immer der Patientenwille – unabhängig davon, was in der PatientInnenverfügung zuvor festgehalten wurde
Die PatientInnenverfügung und ihr Beratungsangebot
7. Was ist in Ihrem Projekt neu und anders im Vergleich zu anderen PatientInnenverfügungen?
Die PatientInnenverfügung des SRK Kanton Zürich in Zusammenarbeit mit Dialog Ethik ist eine sehr ausführliche PatientInnenverfügung, die viele Entscheide verlangt. Eine längere Verfügung wird den komplexen Entscheidungssituationen (im Spital) eher gerecht.
Die verschiedenen Einzelentscheidungen geben den interessierten Personen einen guten Überblick darüber, welche Entscheidungen am Lebensende anstehen können. Es soll aber nicht nur ein Entscheidungsinstrument sein, sondern auch das Gespräch mit den Angehörigen ermöglichen.
Wichtig: man kann sowohl medizinische Massnahmen einfordern als auch ablehnen, dies ist bei einigen anderen PatientInnenverfügungen nicht der Fall. Dies scheint uns ganz zentral: damit jemand selbstbestimmt entscheiden kann, sollte sie oder er medizinische Massnahmen sowohl einfordern wie ablehnen dürfen.
8. Was bringt mir das Beratungsangebot des SRK Kanton Zürich?
Das Angebot des SRK ist autonomiezentriert aufgebaut: wir wollen Menschen befähigen, ihre eigenen Entscheidungen fürs Lebensende zu treffen. Es ist möglich, die Verfügung selbständig auszufüllen. Gleichzeitig bietet das SRK ein sehr breites Informations- und Beratungsangebot durch Fachpersonen an, das der breiten Bevölkerung die Möglichkeit gibt, sich mit den komplexen und schwierigen medizinischen Entscheidungen am Lebensende auseinanderzusetzen.
9. Bekomme ich als SRK-Mitglied einen Rabatt auf die Hinterlegung beim SRK?
Leider nein. Menschen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, können hingegen von ermässigten Preisen bei unserem Beratungsangebot profitieren.
Rechtliche Fragen
10. Ist eine Patientenverfügung rechtsverbindlich?
Die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung wird grundsätzlich von niemandem bestritten. In einem Bundesgerichtsentscheid vom 22. März 2001 (BGE 127 I 6ff) wird festgehalten, dass eine urteilsfähige Person auf eine Behandlung verzichten und ihren diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder aber zu einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen kann. Eine vorgängige Willensäusserung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abgesehen werden soll, kann insbesondere in einer an "keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung" erfolgen.
Das sich in Vorbereitung befindende neue Erwachsenenschutzrecht (Nachfolger des heute geltenden Vormundschaftsrechts), sieht ausdrücklich eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung auf Bundesebene vor.
Wer eine Verfügung in gesunden Tagen verfasst, gibt damit nicht notwendigerweise seine Einstellung wieder zum Zeitpunkt der schweren Erkrankung oder Sterbens. Zunächst ist die Patientenverfügung also nur ein (allerdings sehr gewichtiges) Indiz, um einen mutmasslichen Willen zu rekonstruieren. Wie weit ein solches Papier „Beweiskraft“ entfaltet, hängt wesentlich von seiner Qualität und seiner Aktualität ab: Qualität meint, dass aus der Verfügung klar hervorgehen muss, wie der Verfasser oder die Verfasserin diese existentiellen Fragen für sich beantwortet hat. Die Aktualität der Verfügung bzw. der Zeitpunkt und die Umstände ihrer letzten „Revision“ sind ganz entscheidende Indizien für einen konstanten und nicht geänderten aktuellen Willen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, darf und muss die Verfügung als Wille des oder der Verfügenden verstanden und befolgt werden, es sei denn, es liegen zwingende Gegenindizien vor. Im Weiteren muss eine PatientInnenverfügung nicht umgesetzt werden, wenn sie Punkte beinhaltet, die gegen die aktuelle Rechtslage in der Schweiz verstossen (z.B. aktive Sterbehilfe).
11. Kann ich eine PatientInnenverfügung rechtsverbindlich abschliessen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen (körperliche Einschränkungen wie z.B. eingeschränktes Sehvermögen) das Dokument nicht selbst unterschreiben kann?
Ja. Vorausgesetzt, Sie sind urteilsfähig, kann Ihre Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden (Art. 15 OR, „Ersatz der Unterschrift“). Für beides – die Beglaubigung eines Handzeichens wie für die öffentliche Beurkundung – sind die Notariate zuständig.
12. Muss ich die PatientInnenverfügung beim SRK hinterlegen, damit sie gültig ist?
Das müssen Sie nicht. Sie können die PatientInnenverfügung auch Ihrem Hausarzt, einem Ihrer Kinder oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Aufbewahrung geben. Wichtig ist bei einer PatientInnenverfügung, dass sie auch verfügbar ist, wenn sie im Spital bei einer Entscheidung gebraucht wird. Der Vorteil einer Hinterlegung beim SRK: Das SRK-Kärtchen im Kreditkartenformat in Ihrem Portemonnaie weist auf Ihre PatientInnenverfügung hin und die aufgeführte Nummer ist rund um die Uhr abrufbar.
13. Muss sich der Arzt oder das Pflegepersonal immer an eine PatientInnenverfügung halten?
In den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften heisst es: "Jede Person kann im Voraus Bestimmungen darüber erlassen, welche Behandlung sie wünscht, falls sie nicht mehr urteilsfähig ist. Patientenverfügungen sind zu befolgen, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dem derzeitigen Willen des Patienten nicht mehr entsprechen. Sie gelten umso eher, je klarer sie formuliert sind, je kürzer die Unterzeichnung zurückliegt und je besser der Patient die eingetretene Situation antizipiert hat." Das ist auch der Grund, weshalb bei den Personen, die beim SRK Kt. ZH eine PatientInnenverfügung hinterlegt haben, alle zwei Jahre nach ihrer Gültigkeit nachgefragt wird.
14. Können Erben eine PatientInnenverfügung missbräuchlich verwenden?
Die PatientInnenverfügung regelt keine erbrechtlichen Angelegenheiten, diese werden in einem Testament festgehalten.
Bei medizinischen Entscheidungen am Lebensende, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind, entscheidet das Behandlungsteam im Spital stellvertretend an Ihrer Stelle aufgrund Ihrer PatientInnenverfügung. Diese Entscheidungen werden gemäss Ihrem mutmasslichen Willen getroffen, d.h. man entscheidet so, wie man denkt, Sie würden entscheiden, wenn Sie jetzt noch sprechen könnten.
Sie können in Ihrer PatientInnenverfügung Bezugspersonen angeben, die Ihren mutmasslichen Willen gut kennen und diesen auch mit dem Behandlungsteam besprechen.
Mit der Nennung von unerwünschten Personen haben Sie auch die Möglichkeit, dass bestimmte Personen (z.B. Erben) gar keinen Einfluss auf (medizinische) Entscheidungen nehmen können.
15. Hat die PatientInnenverfügung auch im Ausland seine Gültigkeit?
Mit dem Wohnsitzland wechselt man auch die Rechtsordnung, unter der Medizinalpersonen eine Patientenverfügung befolgen können oder müssen. Für Menschen im Ausland empfiehlt es sich daher, sich am neuen Wohnort mit einem Arzt in Verbindung zu setzen, der die geltenden Regelungen des entsprechenden Landes kennt oder mit Adressen von Patientenorganisationen vor Ort weiter helfen kann.
Die PatientInnenverfügung ist ein adressatenorientiertes Papier: d.h. es kann seine Wirkungen nur entfalten, wenn es den Personen, die gestützt darauf handeln sollen, rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird und von diesen gelesen und verstanden werden kann. Eine in der Schweiz hinterlegte PatientInnenverfügung verliert ihre Wirksamkeit aus praktischen Gründen, wenn sie im entsprechenden Land aus sprachlichen Gründen nicht verstanden wird.
In Zusammenarbeit mit Dialog Ethik
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