Den Menschen ist Selbstbestimmung enorm wichtig. Wir möchten Entscheidungen, die unser Leben beeinflussen, selber treffen. Was aber passiert, wenn wir wegen eines Unfalls, Krankheit oder Altersschwäche nicht mehr in der Lage sind, selber zu entscheiden? Was, wenn plötzlich selbst alltägliche Dinge im Leben nicht mehr möglich und wir auf Hilfe angewiesen sind? Genau für solche Fälle sollten wir mit einem Vorsorgeauftrag frühzeitig die Personen bestimmen, die in unserem Namen und nach unserem Willen entscheiden, solange wir dies noch eigenständig können. Damit lässt sich verhindern, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennt.
Was genau ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag ist ein schriftliches Dokument. Darin halten wir fest, durch wen und wie wir betreut werden wollen, wenn wir urteilsunfähig würden. Das Gesetz (Zivilgesetzbuch) spricht von den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung.
- Personensorge: Dinge wie Gesundheit und Privatangelegenheiten wie Wohnen, Betreuung, medizinische/ pflegerische Massnahmen, Öffnen der Post, Kündigung der Wohnung oder Schriftenverkehr mit der Krankenkasse
- Vermögenssorge: Verwalten des laufenden Einkommens (Rente usw.), Zahlungen und/oder Verwalten von Vermögen
- Rechtsvertretung: Vertretung im Rechtsverkehr gegenüber Behörden, Privaten oder vor Gericht Wir können eine einzelne Person für alles beauftragen – zum Beispiel Eheoder Lebenspartner – oder unterschiedliche Personen ernennen für die jeweiligen Aufgaben.
Gesetzliche Vorschriften
Es ist nicht schwierig, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Gänzlich frei sind wir darin allerdings nicht. Die gesetzlichen Formvorschriften müssen unbedingt eingehalten werden, sonst ist der Vorsorgeauftrag nicht gültig und entfaltet keine Wirkung. Das Gesetz formuliert dies so: Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihren Willen festzuhalten:
- Sie schreiben Ihren Vorsorgeauftrag vollständig von Hand.
- Sie erstellen den Vorsorgeauftrag gemeinsam mit einem Notar und lassen ihn von ihm beurkunden.
Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit vernichtet oder geändert werden, solange wir urteilsfähig sind. Das Dokument wird ausschliesslich für den Fall verfasst, dass wir einst nicht mehr selber entscheiden können. Es wird daher auch erst dann wirksam. Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein, kommt automatisch die KESB ins Spiel. Das Gesetz hält fest, dass es deren Aufgabe ist, zu prüfen, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde (alles von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet), ob die Urteilsunfähigkeit auch wirklich eingetreten ist und ob die von uns beauftragten Personen bereit und auch geeignet sind, den Vorsorgeauftrag anzunehmen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erklärt die KESB diesen als gültig und unternimmt keine weiteren Schritte.
KESB muss von Amtes wegen tätig werden
Viele Ehepaare hegen den Wunsch, dass ihr Partner die Entscheidungen trifft, wenn sie es nicht mehr können, und denken, dies sei automatisch der Fall. Sie sehen keine Notwendigkeit, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, dies im falschen Glauben, dass so keine «Einmischung» durch die KESB stattfindet. Da unser Gesetz für den Ehegatten und Partner aber nur ein «beschränktes Vertretungsrecht» vorsieht, wird die KESB von Gesetzes wegen aktiv, wenn keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden. Patientenverfügung und Testament Zu einer vollständigen Vorsorgeplanung gehören zusätzlich die Patientenverfügung und ein Testament. In einer Patientenverfügung wird schriftlich festgehalten, welche medizinische Behandlung im Fall der Urteilsunfähigkeit gewünscht oder abgelehnt wird bzw. wer darüber entscheiden soll.
Dies kann eine grosse Entlastung für die Angehörigen und Liebsten sein, wenn es plötzlich um Leben und Tod geht. Wer eine Patientenverfügung hat, sollte dies im Vorsorgeauftrag erwähnen. Das Testament spielt erst später eine Rolle, muss aber noch zu Lebzeiten bedacht und erstellt werden. Wer daher bis ganz zum Schluss über seine vorletzten oder letzten Dinge selbst entscheiden möchte, erstellt eine Patientenverfügung, einen Vorsorgeauftrag und ein Testament – und dies rechtzeitig!