Experteninterview

Behördliche Massnahmen nur, wenn es keine Alternative gibt

Ausgabe 4 / 2017
Mit dem Vorsorgeauftrag hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, mit dem wir selber bestimmen können, was in einer Situation geschehen soll, in der wir selber nicht mehr entscheiden können, weil wir urteilsunfähig geworden sind. Zum Vorsorgeauftrag befragten wir Kurt Giezendanner, Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen.
Kurt Giezendanner
Kurt Giezendanner leitet seit Juli 2012 die KESB des Bezirks Meilen. Er ist Sozialarbeiter und Jurist.

Was ist die Rolle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wenn jemand nicht (mehr) für sich selber entscheiden kann? Viele Personen äussern Skepsis gegenüber den Behörden und befürchten, dass das Amt ihnen in ihre persönlichen Angelegenheiten reinreden will.

Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann, erhält die KESB, häufig aus dem nahen Umfeld, eine Mitteilung. Die betroffene Person ist sehr oft damit einverstanden, dass jemand für sie Hilfe organisiert und bei der KESB eine Meldung einreicht. Die KESB hat dann genau abzuklären, ob eine behördliche Massnahme überhaupt nötig ist. Sie klärt auch ab, ob ein Vorsorgeauftrag erstellt worden ist. Wenn ein solcher vorliegt, hat die KESB die gesetzliche Aufgabe, zu prüfen, ob dieser gültig abgeschlossen wurde und die beauftragte Person geeignet ist, die Aufgaben auszuführen.

Anschliessend wird der Vorsorgeauftrag in einem formellen Entscheid für gültig erklärt (validiert). Wenn kein Vorsorgeauftrag besteht, wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, zum Beispiel zur Errichtung einer Beistandschaft, erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Schwächezustands (zum Beispiel geistige Behinderung oder psychische Erkrankung). Behördliche Massnahmen sind nur dann nötig und erlaubt, wenn es keine angemessene Alternative gibt.

Das Erwachsenenschutzrecht will die Selbstbestimmung von erwachsenen Personen schützen, die selber nicht mehr urteilsfähig sind. Inwiefern hilft da ein Vorsorgeauftrag? 

Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person selber bestimmen, wer für sie später Angelegenheiten erledigen soll, wie Finanzen verwalten oder für Pflege und Betreuung sorgen. Dort können auch Handlungsanweisungen an eine bevollmächtigte Person erteilt werden. Der Vorsorgeauftrag ist ein wichtiges, vielleicht sogar das wichtigste Instrument, damit jede Person selber bestimmen kann, wie es weitergehen soll, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen.

Wer eignet sich für diese Aufgabe?

Auf jeden Fall eine Person, der man absolut vertraut. Beim Gedanken, dass diese Person für einen entscheiden wird, eben dann, wenn man selber nicht mehr kann, soll es einem wohl sein. Oft wird ein Familienmitglied gewählt, nicht selten der Ehepartner oder hin und wieder Geschwister. Wählt man jemanden aus derselben Generation, so ist zu bedenken, dass die beauftragte Person dann vielleicht auch nicht mehr in der Lage ist, die Aufgabe auszuführen. In diesen Fällen macht es Sinn, eine weitere Person als Ersatzbeauftragte einzusetzen, die ein oder zwei Generationen jünger ist. Fällt die erste Person aus, wird die zweite mit der Aufgabe betraut. 

Kommt es vor, dass eine beauftragte Person die ihr übertragene Funktion ablehnt? Oder dass die KESB die im Vorsorgeauftrag beauftragte Person als nicht geeignet erachtet hat?

Dass die beauftragte Person die Aufgaben nicht übernehmen will oder kann, gibt es hin und wieder. Mehrfach kam es vor, dass die beauftragte Person zwischenzeitlich selber krank oder mit der Situation überfordert war und deshalb absagen musste. Selten aber auch erlebten wir, dass die beauftragte Person keine Kenntnis vom Vorsorgeauftrag hatte. Aus diesem Grund soll die vorgesehene Person vor Abschluss eines Vorsorgeauftrags unbedingt anfragt werden, ob er oder sie dazu bereit wäre.

Warum ist es sinnvoll, dass jemand neben dem Vorsorgeauftrag eine Patientenverfügung errichtet? 

Ich empfehle, für den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung je ein separates Dokument abzufassen. Beide haben unterschiedliche Formerfordernisse und entfalten auf verschiedene Weise ihre Wirkung. Beim Vorsorgeauftrag braucht es einen behördlichen Entscheid; die Patientenverfügung hingegen gilt ab dem Moment, in dem die betroffene Person urteilsunfähig ist.